bewilligten Projekts auf Kosten der Grundeigentümerschaft anzudrohen. Sollte die ersuchte Sanierungsvariante nicht bewilligt werden können, so ist den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten allenfalls nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines bewilligungsfähigen Projekts zu gewähren, unter erneuter Androhung der Ersatzvornahme. Wurde das bewilligte Sanierungsprojekt plangemäss umgesetzt, so kann das Wiederherstellungsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden, allenfalls – sofern noch nicht passiert – unter Verlegung der dafür angefallenen Verfahrenskosten. 5. Ergebnis und Kosten