Im Falle der Erteilung einer Baubewilligung für die ersuchte Sanierungsvariante wird die Gemeinde im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens dafür zu sorgen haben, dass diese Sanierung auch tatsächlich umgesetzt wird. Es empfiehlt sich daher, bereits in der Baubewilligung selber oder aber in einer unmittelbar nach Rechtskraft dieser Bewilligung erlassenen Verfügung die Umsetzung der Sanierungsvariante entsprechend der Baubewilligung innert angemessener Frist zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verlangen sowie die Ersatzvornahme durch die Gemeinde oder Dritte bei Verpassen der Frist mittels Umsetzung des