Reichen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ein Baugesuch für die Sanierung der Liegenschaftsentwässerung ein, so wird die Gemeinde ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen haben. Wie weit die mittels Baugesuch ersuchte Sanierungsvariante geht, interessiert dabei im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren nicht. Es steht den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer- und Bauherrschaft mit anderen Worten frei, mit ihrem Baugesuch über das Mindestmass der notwendigen Sanierung hinauszugehen. Ob eine weniger weitgehende Sanierungsvariante für die Behebung der Mängel ausgereicht hätte bzw. ob und in welcher Höhe Regress auf die Beschwerdeführerin genommen