In einem ersten Schritt wird die Gemeinde daher die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer- und Bauherrschaft auffordern müssen, im Rahmen des eingeleiteten Wiederherstellungsverfahren innert angemessener Frist ein (ursprüngliches, nicht nachträgliches) Baugesuch für eine gesetzes- und normenkonforme Sanierung der Liegenschaftsentwässerung einzureichen. Dabei hat die Gemeinde gleichzeitig die Ersatzvornahme anzudrohen, indem sie darauf hinweist, dass die Gemeinde bei Verstreichen der Frist die nötigen Massnahmen auf Kosten der Grundeigentümerschaft selber oder durch Dritte 23 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8.