Da eine Wiederherstellung des rechtmässig bewilligten Zustands gemäss ursprünglicher Baubewilligung nach dem Gesagten ausser Diskussion steht, kann eine entsprechende Aufforderung der Gemeinde unterbleiben. In einem ersten Schritt wird die Gemeinde daher die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer- und Bauherrschaft auffordern müssen, im Rahmen des eingeleiteten Wiederherstellungsverfahren innert angemessener Frist ein (ursprüngliches, nicht nachträgliches) Baugesuch für eine gesetzes- und normenkonforme Sanierung der Liegenschaftsentwässerung einzureichen.