Es steht daher fest, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde grundsätzlich gehalten ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen. Da diese Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einerseits gemäss übereinstimmenden Äusserungen der Verfahrensbeteiligten nicht mehr sinnvollerweise durch Umsetzung der Liegenschaftsentwässerung gemäss der ursprünglichen Baubewilligung erfolgen kann, andererseits die blosse Aufforderung zur Realisierung einer gesetzes- und normenkonformen Liegenschaftsentwässerung als Wiederherstellungsanordnung nicht ausreicht, wird der Gemeinde nach Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt vorzugehen haben: