b) Wie bereits ausgeführt (E. 2c) ist es vorliegend unstrittig, dass die realisierte Liegenschaftsentwässerung nicht der erteilten Baubewilligung und der darin enthaltenen Gewässerschutzbewilligung entspricht und gegen die rechtlichen und technischen Vorgaben verstösst. Sie ist damit sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Es steht daher fest, dass die Gemeinde als Baupolizeibehörde grundsätzlich gehalten ist, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen.