Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Angelegenheit als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelinstanz, die nachfolgend skizzierten Schritte im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 4. November 2021 wird daher aufgehoben und die Sache ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.