Da die Sache zur Weiterbehandlung zurück an die Gemeinde gewiesen wird (vgl. nachfolgend, E. 4), wird die Gemeinde die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals neu verfügen können, wobei sie deren Höhe und Kostentragung näher zu begründen haben wird. Auch die Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die erstellte Hangsicherung mittels Spritzbetonmauer wird die Gemeinde im wiederaufzunehmenden Verfahren nochmals gewähren können. 4. Rückweisung, Vorgaben zum wiederaufzunehmenden Verfahren