e) Damit steht fest, dass die angefochtene Wiederherstellungsverfügung in mehrfacher Hinsicht mangelhaft ist und den rechtlichen Vorgaben nicht genügt. Sie muss deshalb komplett aufgehoben werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Rügen der Beschwerdeführerin zu den weiteren Ziffern der angefochtenen Verfügung zu behandeln. Da die Sache zur Weiterbehandlung zurück an die Gemeinde gewiesen wird (vgl. nachfolgend, E. 4), wird die Gemeinde die Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt nochmals neu verfügen können, wobei sie deren Höhe und Kostentragung näher zu begründen haben wird.