d) Überflüssig ist schliesslich Ziffer 3.3 der angefochtenen Verfügung, soweit darin den Verfügungsadressaten Gelegenheit gegeben wird, ein nachträgliches Baugesuch hinsichtlich der Änderung der Liegenschaftsentwässerung einzureichen. Ein nachträgliches Baugesuch kann nur einen bereits realisierten Zustand umfassen, und nicht eine neue und noch nicht umgesetzte Sanierungsvariante, wie sie vorliegend nötig wird. Letztere bedarf vielmehr eines ursprünglichen Baugesuches. Die in dieser Ziffer eingeräumte Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs kann daher nur die nun realisierte Liegenschaftsentwässerung beinhalten.