Soweit für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht auf einen ursprünglichen, rechtmässigen Zustand zurückgebaut werden kann, sondern – wie hier – eine neue Sanierungslösung realisiert werden muss, welche baubewilligungspflichtig ist, so kann daher im Rahmen eines Wiederherstellungsverfahrens nicht einfach auf ein Baugesuch und damit ein Baubewilligungsverfahren verzichtet werden und an dessen Stelle nur ein Ausführungsprojekt genehmigt werden. Damit erweist sich auch Ziffer 3.1.b der angefochtenen Verfügung als rechtsfehlerhaft.