Mit der Anordnung in Ziffer 3.1.b der angefochtenen Verfügung, wonach der Gemeinde das Ausführungsprojekt zur Genehmigung einzureichen sei, bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach in dieser Konstellation im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens keine Baubewilligung mehr eingeholt werden muss. Dieselbe Meinung scheinen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten zu vertreten, indem sie ausführen, dass es sich bei der Anordnung von Ziffer 3.1.b um die Umsetzung der ein Baubewilligungsverfahren ersetzenden Wiederherstellungsmassnahme handle. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.