Die Realisierung der gesetzes- und normenkonformen Liegenschaftsentwässerung bedarf daher einer Sanierungslösung, welche noch nicht bewilligt ist und aufgrund der weitreichenden baulichen Massnahmen unzweifelhaft der Baubewilligungspflicht unterliegt. Mit der Anordnung in Ziffer 3.1.b der angefochtenen Verfügung, wonach der Gemeinde das Ausführungsprojekt zur Genehmigung einzureichen sei, bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass ihrer Ansicht nach in dieser Konstellation im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens keine Baubewilligung mehr eingeholt werden muss.