c) Die Verfahrensbeteiligten scheinen sich einig zu sein, dass sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sinnvollerweise nicht mehr durch Umsetzung der Liegenschaftsentwässerung gemäss der ursprünglichen Baubewilligung mitsamt der Gewässerschutzbewilligung und damit gemäss dem seinerzeit bewilligten Liegenschaftsentwässerungskonzept realisieren lässt. Die Realisierung der gesetzes- und normenkonformen Liegenschaftsentwässerung bedarf daher einer Sanierungslösung, welche noch nicht bewilligt ist und aufgrund der weitreichenden baulichen Massnahmen unzweifelhaft der Baubewilligungspflicht unterliegt.