in der Stellungnahme vom 27. Dezember 2021. Darin führt sie aus, dass die Wiederherstellungsmassnahme offen formuliert worden sei, da es nicht Sache der Baupolizeibehörde sei, ein bewilligungsfähiges Projekt auszuarbeiten. Es lässt sich damit festhalten, dass die in Ziff. 3.1.a der angefochtenen Verfügung enthaltene Wiederherstellungsanordnung nicht konkret genug und damit mangelhaft ist. Sie hält daher einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.