Vielmehr scheint dies aus Sicht der Gemeinde höchstens eine von mehreren Möglichkeiten zur Erreichung einer rechtmässigen Liegenschaftsentwässerung zu sein, welche aber alle (und damit auch der Sanierungsvorschlag H.________) noch detaillierungsbedürftig sind (ansonsten Ziffer 3.1.b keinen Sinn machen würde). Dass die Gemeinde bewusst eine offene Formulierung wählte und sich damit bei ihrer Wiederherstellungsanordnung nicht auf den Sanierungsvorschlag H.________ bezog, verdeutlicht die Gemeinde mit ihren Ausführungen zu Ziffer 3.1.a. in der Stellungnahme vom 27. Dezember