Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach dieser Sanierungsvariante zu erfolgen hat, ansonsten die Gemeinde in der Verfügungsanordnung konkret eine Wiederherstellung entsprechend dieser Sanierungsvariante verlangt hätte. Vielmehr scheint dies aus Sicht der Gemeinde höchstens eine von mehreren Möglichkeiten zur Erreichung einer rechtmässigen Liegenschaftsentwässerung zu sein, welche aber alle (und damit auch der Sanierungsvorschlag H.________) noch detaillierungsbedürftig sind (ansonsten Ziffer 3.1.b keinen Sinn machen würde).