angefochtenen Verfügung ableiten. So wird in der Begründung zwar festgehalten (Ziff. 2.5), dass der Sanierungsvorschlag H.________ grundsätzlich den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Normen entspreche. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach dieser Sanierungsvariante zu erfolgen hat, ansonsten die Gemeinde in der Verfügungsanordnung konkret eine Wiederherstellung entsprechend dieser Sanierungsvariante verlangt hätte.