Dies zeigt sich vorliegend exemplarisch, gehen doch die Meinungen der Verfahrensbeteiligten über die vorzunehmenden Massnahmen für das Erreichen dieses rechtmässigen Zustands auseinander. Es fehlt der Wiederherstellungsanordnung daher an der nötigen Bestimmtheit. Entgegen der Ansicht der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten lässt sich diese Bestimmtheit auch nicht aus der Kombination der Anordnung und der Begründung der 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 10.