Die in Ziffer 3.1.a der angefochtenen Verfügung angeordnete Wiederherstellungsmassnahme verpflichtet die Grundeigentümerschaft zur Realisierung einer den gültigen Gesetzen und Normen entsprechenden Liegenschaftsentwässerung, ohne dabei auszuführen, wie dieser rechtmässige Zustand zu erreichen ist. Diese blosse Anordnung, eine rechtmässige Liegenschaftsentwässerung zu realisieren, reicht nach dem Gesagten im Rahmen einer Wiederherstellungsanordnung nicht aus. Dies zeigt sich vorliegend exemplarisch, gehen doch die Meinungen der Verfahrensbeteiligten über die vorzunehmenden Massnahmen für das Erreichen dieses rechtmässigen Zustands auseinander.