Bei der Anordnung von Ziffer 3.1.b verkenne die Beschwerdeführerin, dass es sich gerade nicht um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handle, sondern um die Umsetzung der dieses Baubewilligungsverfahren ersetzenden Wiederherstellungsmassnahme. Mit dieser Anordnung solle im Sinne der Prozessökonomie und der Verhältnismässigkeit sichergestellt werden, dass die Verfügungsadressaten die Wiederherstellungsmassnahme effektiv analog den Anforderungen der Baupolizeibehörde gemäss Wiederherstellungsverfügung geplant und entsprechende Ausführungspläne erstellt haben.