_ zweifelsfrei feststellen, dass auch bei dieser Variante weitestgehend auf eine komplette Abgrabung auf das Niveau des Gebäudefundaments verzichtet werde. Selbstverständlich würden sie sich der Umsetzung eines alternativen Sanierungskonzepts nicht widersetzen, solange dies normenkonform sei, den gesetzlichen Anforderungen entspreche und einen reibungslosen Unterhalt der Abwasserleitungen sicherstelle. Bei der Anordnung von Ziffer 3.1.b verkenne die Beschwerdeführerin, dass es sich gerade nicht um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handle, sondern um die Umsetzung der dieses Baubewilligungsverfahren ersetzenden Wiederherstellungsmassnahme.