Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verlange die Vorinstanz klarerweise nicht eine Umsetzung des seinerzeit bewilligten Liegenschaftsentwässerungskonzepts. Die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit seien daher unbeachtlich. Im Übrigen lasse sich mit Blick auf den Sanierungsvorschlag H.________ zweifelsfrei feststellen, dass auch bei dieser Variante weitestgehend auf eine komplette Abgrabung auf das Niveau des Gebäudefundaments verzichtet werde.