Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 aus, die Wiederherstellungsmassnahme sei offen formuliert worden, da es nicht Aufgabe der Baupolizeibehörde sei, ein bewilligungsfähiges Projekt auszuarbeiten. Es müsse ein Projekt vorgelegt werden, welches den Gesetzen und Normen entspreche. Die Prüfung erfolge dann jeweils im ordentlichen Verfahren. Bei Ziffer 3.1.b handle es sich nicht um die Möglichkeit zur 21 Vorakten pag. 112, Stellungnahme vom 26. Februar 2021, Seite 2 oben.