Dies werde aber auch in Ziffer 3.3 der Wiederherstellungsverfügung verfügt. Ziffer 3.1.b müsse demnach insofern angepasst werden, als das Ausführungsprojekt mittels nachträglichem Baugesuch bewilligt werden müsse. Dabei obliege es der Bauherrschaft, dieses Baugesuch genügend früh einzureichen und es müsse keine Frist gesetzt werden.