Auch in finanzieller Hinsicht wäre dies nicht verhältnismässig. Die Verlegung der neuen Leitungen auf lediglich der nötigen Tiefe zur Verhinderung von Frost demgegenüber wäre sowohl sicherheitstechnisch, finanziell als auch für die Interessen der Grundeigentümer massiv schonender und somit verhältnismässig. Solche anderen Möglichkeiten habe die Vorinstanz aber gar nicht untersucht oder untersuchen lassen. Bei der Anordnung gemäss Ziffer 3.1.b handle es sich sodann genau genommen um die Anweisung, ein nachträgliches Baugesuch gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG einzureichen. Dies werde aber auch in Ziffer 3.3 der Wiederherstellungsverfügung verfügt.