Was die in Ziffer. 3.3 der angefochtenen Verfügung gewährte Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die erstellte Hangsicherung mittels Spritzbetonmauer betrifft, so liegt dagegen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Für blosse Einräumung der Möglichkeit, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, mussten die Verfahrensbeteiligten vorher nicht angehört werden, zumal die formelle Rechtswidrigkeit dieser Hangsicherung den Verfahrensbeteiligten nicht neu war, sondern auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren angesprochen wurde, so etwa von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 26. Februar 202121. 3. Wiederherstellungsverfügung