der eingeforderten Verfahrenskosten nur die rechtlichen Grundlagen erwähnt, die Höhe dieser Gebühr jedoch nicht näher begründet. Es scheint nicht ausgeschlossen, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. Letztlich kann dies jedoch offen bleiben bzw. einen allfällige Heilung unterbleiben, da die angefochtene Verfügung ohnehin aufzuheben ist und die Sache zurück an die Vorinstanz geschickt werden muss (vgl. E. 3). Bei nochmaliger Wiederherstellungsanordnung und im Falle der neuerlichen Kostenverlegung wird die Gemeinde diese mangelhafte Begründung zu beheben haben. d) Was die in Ziffer.