Ob die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme konkret genug war, ist sodann eine materielle Frage (vgl. E. 3). Die von der Gemeinde gewählte Anordnung ist – unabhängig von der Frage, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entspricht oder nicht – inhaltlich klar und bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auch diesbezüglich liegt kein Verstoss der Begründungspflicht vor. Allerdings vermag die Verfügung – den Einwänden der Beschwerdeführerin folgend – der Begründungspflicht insofern nicht zu genügen, als die Gemeinde darin kein Wort über die Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme verliert und für die Höhe