Aus diesem Grund reichte es im Rahmen der Begründung aus, dass die Vorinstanz auf die massgebenden Grundlagen verwies (Ziff. 2.1 und 2.2 der angefochtenen Verfügung) und im Anschluss feststellte, dass die ausgeführte Liegenschaftsentwässerung nicht diesen Vorgaben entspricht (Ziff. 2.3 der angefochtenen Verfügung). Auf eine nähere Begründung der Rechtswidrigkeit konnte sie verzichten, da diese unbestritten war. Ob die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme konkret genug war, ist sodann eine materielle Frage (vgl. E. 3).