c) Vorliegend war bereits im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass die Liegenschaftsentwässerung nicht mit der Baubewilligung vom 29. April 2014 bzw. der darin als integrierender Bestandteil enthaltenen Gewässerschutzbewilligung der Tiefbaukommission Burgistein vom 12. April 2014 in Einklang steht, den rechtlichen und technischen Vorgaben widerspricht20 und damit formell und materiell rechtswidrig ist. Aus diesem Grund reichte es im Rahmen der Begründung aus, dass die Vorinstanz auf die massgebenden Grundlagen verwies (Ziff.