Schliesslich werde nicht begründet, welche Aufwände die auferlegte Gebühr rechtfertigen sollten. Die Vorinstanz habe sodann das Recht auf Anhörung in Zusammenhang mit der Anordnung gemäss Ziffer 3.3 der Verfügung verletzt, wo die Möglichkeit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Hangsicherung mittels Spritzbetonmauer gewährt wurde. Die allfällige formelle Rechtswidrigkeit dieser Mauer sei nie Gegenstand des Verfahrens gewesen und die Parteien hätten sich nie dazu äussern können.