Voraussetzung ist einzig, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was vorliegend der Fall ist. Das hinreichende schutzwürdige Interesse ist zu bejahen, auch wenn sie von der angefochtenen Verfügung (teilweise) nur indirekt betroffen ist, müsste sie sich doch die angefochtene Verfügung im Fall der Nichtanfechtung entgegenhalten lassen.17 Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 16 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und