Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Als Beigeladene im vorinstanzlichen Verfahren ist sie zudem befugt, selbständig Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Hauptpartei ihrerseits nicht den Rechtsmittelweg beschritten hat. Voraussetzung ist einzig, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, was vorliegend der Fall ist.