5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet16, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und die Bestätigung der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung. Eventualiter sei diese zu bestätigen und mit zusätzlichen Auflagen zu ergänzen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 stellen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten nach teilweise gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde vom 30. November 2021 sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.