C.________, 3550 Langnau i.E. auferlegt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Inkraftsetzung der vorliegenden Verfügung durch die Finanzverwaltung Burgistein. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Bussen- und Strafandrohung] 6. [Eröffnung]» 4. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 30. November 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 4. November 2021. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.