3.2 Kommen die Grundeigentümer Ziffer 3.1. Bst. a dieser Verfügung innert der gesetzten Frist nicht vollständig nach, wird die Gemeindebaupolizeibehörde zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf die Kosten der Grundeigentümer die Wiederherstellungsarbeiten selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG14). 3.3 Den Verfügungsadressaten wird hiermit, nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG, die Möglichkeit gewährt ein nachträgliches Baugesuch für die erstellte Hangsicherung mittels Spritzbetonmauer sowie Änderung der Liegenschaftsentwässerung innert 30 Tagen einzureichen.