«3.1 Aufgrund des oben aufgeführten Sachverhalts, der durchgeführten koordinierten Prüfung und den gemachten Feststellungen verfügt die Gemeindebaupolizeibehörde Burgistein: a) Die Grundeigentümer werden verpflichtet, die Liegenschaftsentwässerung nach den gültigen Gesetzen und Normen, insbesondere SIA 190 und SN 592 000, innert 180 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung umzusetzen, bzw. zu korrigieren. b) 20 Tage vor Baubeginn ist der Gemeindebaupolizeibehörde Burgistein das Ausführungsprojekt im Doppel zur Genehmigung einzureichen.