Über Art und Umfang der Massnahmen herrsche jedoch Uneinigkeit. Sie schlug im Rahmen ihres Antrags ein konkretes Vorgehen mit Vorlegen eines verhältnismässigen und fachmännischen Sanierungskonzeptes nach nochmaligen Abklärungen, mit einer Prüfung dieses Konzepts durch die Bewilligungsbehörde und mit Einreichen und Bewilligen eines nachträglichen Baugesuchs gestützt auf dieses Sanierungskonzept mit anschliessender Abschreibung des Baupolizeiverfahrens vor. Nach Zustellung der jeweiligen Eingaben nahmen die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit Schreiben vom 25. Juni 2021 und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021 abschliessend Stellung.