Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 202012 wurde die Beschwerdeführerin formell als Beigeladene des Verfahrens konstituiert. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, sich zu den in Aussicht gestellten Wiederherstellungsmassnahmen der Gemeinde zu äussern. Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 202113 ging am 1. März 2021 bei der Gemeinde ein. Sie hielt u.a. fest, dass die Liegenschaftsentwässerung beim Streitobjekt unbestrittenermassen nicht der Baubewilligung resp. den Bedingungen der Gewässerschutzbewilligung von 2014 entspreche und deshalb Massnahmen ergriffen werden müssten. Über Art und Umfang der Massnahmen herrsche jedoch Uneinigkeit.