eigenen Sanierungsvorschlag gegenübergestellt habe. In prozessualer Hinsicht beantragten die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in diesem Schreiben, die Beschwerdeführerin sei als Beigeladene im Verfahren aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 3. November 2020 Gelegenheit, sich zu diesem prozessualen Antrag zu äussern. Mit Schreiben vom 27. November 202011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie mit der Beiladung einverstanden sei. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 202012 wurde die Beschwerdeführerin formell als Beigeladene des Verfahrens konstituiert.