In der Folge fanden verschiedene Begehungen unter Teilnahme sämtlicher Verfahrensbeteiligter und Abklärungen statt. Nachdem die Gemeinde feststellte, dass die Ausführung der Liegenschaftsentwässerung nicht den baubewilligten Planunterlagen und nicht den Auflagen der Baubewilligung entsprechen, gewährte sie den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten mit Schreiben vom 21. Januar 20207 das rechtliche Gehör unter Androhung einer Wiederherstellungsverfügung und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit zur Einreichung eines Ausführungsprojekts zur Liegenschaftsentwässerung, welches der Norm SN 592 000 entspricht.