d) Der Entscheid der Gemeinde Worb vom 23. Dezember 2020 ist daher insgesamt aufzuheben. Da die Auflagen der KDP auch Bestandteil der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG sind, ist die Verfügung des AGR vom 11. Dezember 2020 ebenfalls aufzuheben. Die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird zunächst noch einmal der Sachverhalt zu klären sein, d.h. inwiefern das Dach und gegebenenfalls die Kaminhöhe nicht den anwendbaren Vorschriften entsprechen. Den Beschwerdeführenden sind sämtliche Fachberichte und Verfügungen zu eröffnen, sofern dies in der Zwischenzeit noch nicht erfolgt sein sollte.