b) Im vorliegenden Fall wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz in mehrfacher Weise verletzt. Die Kumulation von Gehörsverletzungen steht vorliegend einer Heilung entgegen, dies auch deshalb, weil im Beschwerdeverfahren weder die Gemeinde noch das AGR in der Sache Stellung genommen haben. Eine materielle Auseinandersetzung und damit eine Heilung wären nicht ohne weitere Verfahrensschritte möglich. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt nicht klar erstellt ist, machen doch die Beschwerdeführenden geltend, dass gewisse Auflagen unnötig seien, weil keine entsprechenden Änderungen vorgenommen worden seien.