Im angefochtenen Entscheid erklärte die Gemeinde die Verfügung des AGR vom 11. Dezember 2020 und den Fachbericht der KDP vom 27. November 2020 zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung. Der Entscheid selber enthält jedoch keine Begründung für die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen. Die Begründung kann zwar in einem Verweis auf ein anderes Aktenstück bestehen, sofern dieses eine Begründung enthält.13 Solches ist weder beim Fachbericht der KDP noch bei der Verfügung des AGR der Fall. Aus dem angefochtenen Entscheid ist im Übrigen nicht ersichtlich, ob den Beschwerdeführenden die Verfügung des AGR und der Fachbericht der KDP eröffnet wurden.