c) Weiter verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass sich die Behörde mit den Vorbringen der Parteien auseinandersetzt und ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid begründet (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Bei belastenden Anordnungen sind die Anforderungen an die Begründung erhöht.12