Die Gemeinde stellte den Beschwerdeführenden zwar das Verfahrensprogramm zu, aus dem hervorgeht, dass nebst dem Gewässerschutzbericht der Gemeinde die Verfügung des AGR und ein Fachbericht der KDP eingeholt werden. Die Gemeinde stellte den Beschwerdeführenden aber den Fachbericht der KDP vom 26. November 2020 nicht zu. Die Beschwerdeführenden erhielten daher keine Kenntnis der von der KDP beantragten Auflagen, die im Kern Wiederherstellungsmassnahmen darstellen. Die Gemeinde gab den Beschwerdeführenden auch nicht in anderer Form bekannt, dass Wiederherstellungsmassnahmen geprüft werden. Dementsprechend hatten die Beschwerdeführenden keine Gelegenheit, sich zu den drohenden