b) Nach Art. 21 Abs. 1 VRPG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Dies dient einerseits der Klärung der Sachlage und anderseits der Wahrung der Interessen der von einer allfälligen Wiederherstellungsverfügung betroffenen Grundeigentümer. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV10) umfasst auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen vermögen.