Sie beantragten eine Besprechung vor Ort, um gemeinsam eine gute Lösung zu finden. Auch wenn die Begründung äusserst knapp gehalten ist, geht insgesamt hervor, dass die Beschwerdeführenden der Auffassung sind, die mit der Baubewilligung verfügten Wiederherstellungsmassnahmen seien nicht verhältnismässig. Da die Gemeinde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu den Wiederherstellungsmassnahmen nicht gewährt hatte und der Bauentscheid überdies nicht begründet ist (siehe nachfolgende Erwägung), war eine sachgerechte Anfechtung erschwert. Die Beschwerde genügt damit den Formerfordernissen von Art. 32 Abs. 2 VRPG.